Die ab 7. Juli 2024 geltenden neuen allgemeinen Sicherheitsanforderungen rückten den GSR-II-Übergang für Aufbauhersteller in den Mittelpunkt. Hersteller und Verbände wurden aktiv, weil Tausende Fahrzeuge betroffen sein konnten. Der Beitrag dokumentiert die Situation im Übergangsjahr 2024 und die möglichen Folgen für Hersteller der zweiten Stufe.
WICHTIGER HINWEIS: Mit dem türkischen Amtsblatt Nr. 32799 vom 31. Januar 2025 wurde der GSR-II-Anwendungszeitpunkt für AİTM-Serienänderungen, Einzeländerungen und Einbauten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 auf den 1. Oktober 2025 verschoben. Hersteller sollten die Übergangsfrist nutzen, um die vollständige GSR-II-Konformität herzustellen. Kontaktieren Sie uns zur GSR-II-Konformität.
Stillstand bei Aufbauherstellern nach dem 1. Januar 2025
Unternehmen mit Aufbauänderungen nach AİTM setzten ihre Genehmigungsprogramme aus. Beim Umbau von N2 zu M2 wurde ein Bericht eines technischen Dienstes nach der Verordnung (EU) 2021/1958 verlangt, obwohl der Rechtsakt in Türkiye nicht umgesetzt und kein technischer Dienst dafür benannt war. Hersteller forderten deshalb TSE und Ministerium auf, ein praktikables nationales Verfahren zu schaffen.
GSR-II-Übergang und Mehrstufenfahrzeuge
Fahrzeugaufbauten, Mehrstufengenehmigungen und Umbauten waren ebenfalls vom GSR-II-Übergang betroffen, was die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellte.
Die Verordnung (EU) 2019/2144 wurde am 27. April 2024 geändert. Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 wurde der GSR-II-Übergang auf den 1. Januar 2025 verschoben. Daraufhin prüfte die Branche ihre Bestände und plante, Verkäufe vor diesem Termin abzuschließen.
Zu Beginn der folgenden Woche teilten die Importeure Händlern und Aufbauherstellern jedoch mit, dass die vorhandenen Bestände bis zum 7. Juli zugelassen werden müssten. Gespräche zwischen Aufbauherstellern und Behörden verdeutlichten anschließend, dass EU-typgenehmigte Fahrzeuge anders behandelt wurden. Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung sollten von dieser nationalen Verschiebung nicht profitieren.
Verschiebung galt nur für nationale Typgenehmigungen
Viele Hersteller von Bussen der Klassen M2 und M3 sind exportorientiert und beziehen ihre Typgenehmigungen daher von EU-Genehmigungsbehörden. Hersteller für den türkischen Markt nutzen dagegen überwiegend AİTM-Verfahren für Serienänderungen oder Einzelgenehmigungen.
Die Verschiebung sollte nur gelten, wenn sowohl das Basisfahrzeug als auch die zweite Stufe national typgenehmigt waren.
Aufbauhersteller und andere Hersteller orientieren sich bei der Fahrzeugzulassung grundsätzlich an den in Türkiye veröffentlichten Vorschriften. Der maßgebliche Rahmen umfasst AİTM, die Verordnung (EU) 2018/858, die Verordnung (EU) 2019/2144 und die türkische Straßenverkehrsordnung. Diese Rechtsakte und ihre Durchführungsbestimmungen bestimmen die Regeln für die Zulassung typgenehmigter Fahrzeuge in Türkiye.
Nach damaligem Informationsstand sollte sich der Übergang am 7. Juli nach dem Rechtsrahmen der jeweiligen Typgenehmigung richten. Hersteller mit EU-Typgenehmigungen mussten daher die Termine der Verordnung (EU) 2019/2144 anwenden.
Die GSR-II-Frist am 7. Juli erhöhte den Zeitdruck im Nutzfahrzeugsektor
Nach Mitteilung der Importeure mussten Fahrzeuge ohne Möglichkeit einer Auslaufseriengenehmigung bis zum 6. Juli zugelassen werden. In den Nutzfahrzeugbeständen befand sich eine erhebliche Zahl von Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung und „e“-Kennzeichnung.
Branchenvertreter berichteten, dass Tausende Fahrzeuge betroffen sein könnten.
Die Hersteller baten das Ministerium, Artikel 86 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 anzuwenden und den GSR-II-Übergang ohne Unterscheidung zwischen EU- und nationaler Typgenehmigung um ein Jahr zu verschieben.
Warum waren Mehrstufenfahrzeuge besonders betroffen?
Die Europäische Union und weitere Exportmärkte forderten Bestandsangaben an und erteilten Übergangsgenehmigungen für identifizierte Fahrzeuge. Exporteure konnten die betroffenen Fahrzeuge melden und entsprechende Freigaben erhalten.
In der Mehrstufenfertigung richten sich die Arbeiten der zweiten Stufe nach den Systemen und Genehmigungen des Basisfahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt wurde erst nach und nach deutlich, welche GSR-II-Systeme in den einzelnen Basisfahrzeugvarianten vorhanden waren. Daher mussten zusätzliche Komponenten, Liefermöglichkeiten, Prüfpläne und Genehmigungswege untersucht werden.
Die Untersuchungen zeigten, dass vollständige Lösungen für Aufbauhersteller noch fehlten und die Genehmigung neu entwickelter Lösungen voraussichtlich sechs bis zwölf Monate dauern würde.
Bis zum 7. Juli 2024 fehlten daher vielen Herstellern in Türkiye die erforderlichen Komponenten, Prüfungen und Genehmigungswege sowohl für Bestandsfahrzeuge als auch für neu gelieferte GSR-II-konforme Basisfahrzeuge.
Die Hersteller mussten deshalb ihren Typgenehmigungsumfang erweitern und für jede Fahrzeugausführung festlegen, welche Sicherheitssysteme vorhanden, nicht vorhanden oder von der zweiten Fertigungsstufe betroffen waren.
Zu den betroffenen Gruppen zählten Kleinbusse und Busse, Wohnmobile, Krankenwagen sowie auf Lkw-Fahrgestellen aufgebaute Fahrzeuge.
Fragen und Antworten zum GSR-II-Übergang am 7. Juli für Mehrstufenfahrzeuge
Bis wann mussten Mehrstufenfahrzeuge zugelassen werden?
Nicht GSR-II-konforme Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 mussten bis zum 6. Juli 2024 zugelassen werden.
Konnten national genehmigte Fahrzeuge weiter zugelassen werden?
In den betreffenden Fahrzeugklassen war eine Zulassung bis zum 1. Januar 2025 möglich, wenn sowohl das Basisfahrzeug als auch die zweite Stufe nationale Genehmigungen nach AİTM oder der türkischen Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/858 besaßen.
Wie sollten EU-typgenehmigte Fahrzeuge im GSR-II-Übergang zugelassen werden?
In der Mehrstufenfertigung galt für Basisfahrzeuge und zweite Stufen mit EU-Typgenehmigung und „e“-Kennzeichnung der 6. Juli 2024 als letzter Zulassungstermin.
Hatte das Basisfahrzeug eine EU-Typgenehmigung mit „e“-Kennzeichnung, während die zweite Stufe national genehmigt war, musste die Zulassung ebenfalls bis zum 6. Juli 2024 erfolgen.
Bereits zugelassene Fahrzeuge waren nicht betroffen.
Welche Regelung galt für Fahrzeuge einer Auslaufserie?
Basisfahrzeughersteller konnten beim Ministerium eine Auslaufseriengenehmigung für eine Menge von bis zu 30 % der Zulassungen des Vorjahres beantragen. Genehmigte Fahrzeuge durften ein weiteres Jahr bearbeitet werden. Für Fahrzeuge oberhalb dieser Grenze und außerhalb der Liste galten die zuvor beschriebenen Bedingungen.
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Zusammenfassung
Der GSR-II-Übergang betraf Aufbauhersteller unmittelbar, weil die Genehmigungen des Basisfahrzeugs und der zweiten Stufe gemeinsam bewertet werden mussten. Der Beitrag behandelt die Zulassungs- und Genehmigungsfragen des Übergangszeitraums 2024. Darüber hinaus behandelt der Beitrag Stillstand bei Aufbauherstellern nach dem 1. Januar 2025, GSR-II-Übergang und Mehrstufenfahrzeuge und Verschiebung galt nur für nationale Typgenehmigungen.
