GSR II ist als überarbeiteter Rahmen für die allgemeinen Fahrzeugsicherheitsanforderungen zu verstehen. Mit einer Reihe von Maßnahmen hat die Europäische Union festgelegt, wie Hersteller ihre Typgenehmigungsverfahren gestalten müssen; dazu gehören auch Genehmigungen wie die Typgenehmigung für Cybersicherheit.
WICHTIGER HINWEIS: Gemäß dem türkischen Amtsblatt Nr. 32799 vom 31. Januar 2025 wurde die Anwendung der GSR-II-Anforderungen bei AİTM-Serienumbauten, Einzelumbauten und Montageverfahren für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 bis zum 1. Oktober 2025 verschoben. Hersteller müssen diesen Zeitraum nutzen, um die vollständige Übereinstimmung mit den GSR-II-Anforderungen herzustellen. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Unterstützung bei der Umsetzung von GSR II.
Die GSR-II-Umstellung im Aufbauherstellersektor hat eine erhebliche Herausforderung offengelegt. Lesen Sie unsere ausführliche Analyse der Probleme, mit denen Aufbauhersteller konfrontiert sind.
Was ist GSR II – die zweite Stufe der Allgemeinen Sicherheitsverordnung?
Damit Fahrzeuge eine Typgenehmigung erhalten können, müssen sie die von der Europäischen Union festgelegten Vorschriften erfüllen. Diese werden in bestimmten Abständen aktualisiert.
GSR II ist eine weitreichende Neuregelung, nach der Fahrzeuge mit einem neuen Paket von Sicherheitssystemen als Serienausstattung gefertigt werden müssen, um ein durchgängig höheres Sicherheitsniveau zu erreichen.
Die Europäische Union führte diese Neuregelung erstmals mit der Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27. November 2019 ein. Die Verordnung hob mehrere frühere Rechtsakte auf und führte an deren Stelle neue Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit ein.
Das daraus entstandene Paket regulatorischer Änderungen und späterer Ergänzungen wird allgemein als GSR II bezeichnet. Es ist ein wesentlicher Bestandteil der Homologationsverfahren in der Automobilindustrie.
Welche Vorschriften wurden durch GSR II geändert?
GSR II hat die Typgenehmigungsverfahren grundlegend verändert. Im Zuge dieser Neuregelung wurden die Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009, (EG) Nr. 661/2009, (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 aufgehoben.
An ihrer Stelle wurden neue verbindliche Anforderungen mit festgelegten Übergangsfristen eingeführt.
Entsprechende Änderungen wurden in der Türkei durch die nationale Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2144 umgesetzt.
Wie wirkt sich die Umstellung zum 7. Juli auf Hersteller aus?
Seit dem 7. Juli 2024 dürfen Fahrzeuge ohne die nach GSR II erforderlichen Genehmigungen grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden. Ein nicht konformes Fahrzeug, das bis zu diesem Datum nicht zugelassen wurde, kann das Zulassungsverfahren daher im Regelfall nicht mehr abschließen. Hersteller können eine Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien beantragen. Die Höchstmenge beträgt 10 % der im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen M1-Fahrzeuge und 30 % bei den übrigen Fahrzeugklassen. Hat ein Hersteller im Vorjahr höchstens 100 Fahrzeuge zugelassen, kann die Genehmigung für bis zu 100 Fahrzeuge erteilt werden.
Wie wirkt sich GSR II auf die Automobilbranche aus?
Unmittelbar betroffen sind Fahrzeughersteller und Unternehmen, die Fahrzeuge importieren. Importierte Fahrzeuge müssen zunächst die jeweils geltenden GSR-II-Anforderungen erfüllen. Abhängig von der Fahrzeugklasse sind die nachfolgend aufgeführten Sicherheitssysteme daher als Serienausstattung bereitzustellen.
Vertriebsgesellschaften und Hersteller sollten Verkauf und Zulassung nicht GSR-konformer Fahrzeuge vor dem jeweiligen Übergangstermin abschließen. Zum im Beitrag behandelten Zeitpunkt war für die GSR-II-Umstellung bei Personenkraftwagen der Klasse M1 noch keine Verschiebung angekündigt. Diese Fahrzeuge mussten daher vor dem 7. Juli 2024 zugelassen werden. Wird eine Verschiebung beschlossen, muss die Zulassung stattdessen bis zum neuen Stichtag abgeschlossen sein.
Fahrzeuge, die in der Türkei hergestellt und in der Europäischen Union vertrieben werden, müssen die im EU-Recht festgelegten Übergangstermine einhalten.
Für Fahrzeuge, die vor dem maßgeblichen Stichtag nicht zugelassen wurden, können Hersteller oder Importeure dem Ministerium die erforderlichen Angaben übermitteln und eine Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien beantragen. Da mengenmäßige Beschränkungen gelten, bietet dieses Verfahren jedoch nicht in jedem Fall eine vollständige Lösung.
Wie beeinflusst die GSR-II-Umstellung die Fahrzeugpreise?
Am Markt kann zwischen GSR-II-konformen und nicht konformen Fahrzeugen unterschieden werden. Händler können für nicht konforme Fahrzeuge, die vor dem maßgeblichen Stichtag abverkauft werden müssen, besondere Aktionen oder Preisvorteile anbieten.
GSR-II-konforme Fahrzeuge verfügen hingegen über zusätzliche Ausstattung, sodass die Branche mit einem gewissen Preisanstieg rechnen kann. Für aktuelle Konditionen sollten die Aktionen der jeweiligen Marken beobachtet werden.
Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien
Dieses Verfahren ermöglicht Herstellern nach dem 7. Juli, für einen begrenzten Anteil vorhandener Bestände, die die neuen GSR-II-Anforderungen nicht erfüllen, eine Zulassungsgenehmigung zu beantragen. Zum Zeitpunkt der Umstellung befanden sich bei vielen Marken noch nicht konforme Fahrzeuge im Bestand; entsprechende Verfahren liefen sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge. Die zulässige Menge war bei M1-Fahrzeugen auf 10 % der Zulassungen der Marke im Jahr 2023 und bei den übrigen Fahrzeugklassen auf 30 % begrenzt.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Marken übermitteln dem Ministerium für Industrie und Technologie Fahrzeuglisten innerhalb der geltenden Quoten. Das Ministerium leitet diese Listen zur Prüfung und Genehmigung an TSE weiter. Nach Abschluss der Prüfung kann TSE die entsprechende Freigabe erteilen. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Genehmigungsbehörde für das Verfahren bis zu drei Monate benötigen. In dieser Phase werden auch die von der Marke je Fahrzeug zu entrichtenden Gebühren beglichen. Nach Erteilung der Genehmigung können die Fahrzeuge über das Notarsystem zugelassen werden.
Wer kann eine Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien beantragen?
Antragsberechtigt sind ausschließlich der Fahrzeughersteller oder der autorisierte Vertrieb. Händler und Fahrzeughalter müssen nicht zugelassene Fahrzeuge der betreffenden Marke melden.
Übergangstermine für GSR II
Der GSR-II-Rahmen sieht vier Klassen von Übergangsterminen vor. Diese Klassen werden im Folgenden ausführlich erläutert.
| Klassen der Übergangstermine | Anwendungsdatum für neue Typen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten | Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten mit bestehender Typgenehmigung |
| A | 6/7/2022 | 6/7/2022 |
| B (EU) | 6/7/2022 | 7/7/2024 |
| B (Türkei) | 6/7/2022 | 7/7/2024 |
| B (Verschiebung) | 7/7/2024 | 31.08.2024 (M1, N1, O1, O2) 01.01.2025 (M2, M3, N2, N3, O3, O4) |
| C | 7/7/2024 | 7/7/2026 |
| D | 7/1/2026 | 7/1/2029 |
Die verbindlichen regulatorischen Anforderungen sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführt. Dort werden die Anwendungsdaten und verbindlichen Anforderungen den Klassen A, B, C und D zugeordnet. Daraus ergibt sich:
Für türkische und EU-Typgenehmigungen gilt Klasse A: Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten mit bestehender Typgenehmigung: 6/7/2022.
Klasse B für EU-Typgenehmigungen: Anwendungsdatum für neue Typen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gemäß der Änderung im türkischen Amtsblatt Nr. 32529 vom 27. April 2024: 6/7/2022.
Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten mit bestehender Typgenehmigung: 7/7/2024.
Klasse B für türkische Typgenehmigungen: Anwendungsdatum für neue Typen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten: 6. Juli 2022.
Mit dem am 26. Juni veröffentlichten Amtsblatt wurde für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eine Verschiebung eingeführt. Die geänderten Termine lauten:
Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der Klassen M1, N1, O1 und O2 mit bestehender Typgenehmigung: 31. August 2024.
Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 mit bestehender Typgenehmigung: 1/1/2025.
Klasse C für türkische und EU-Typgenehmigungen: Anwendungsdatum für neue Typen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2024.
Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten mit bestehender Typgenehmigung: 7. Juli 2026.
Klasse D für türkische und EU-Typgenehmigungen: Anwendungsdatum für neue Typen von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten: 7. Januar 2026.
Anwendungsdatum für neu hergestellte Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten mit bestehender Typgenehmigung: 7. Januar 2029.
Welche Systeme werden am 7. Juli 2024 in der Automobilbranche verpflichtend?
Die wichtigsten Termine wurden oben hervorgehoben. Was bedeutet nun die weitreichende Änderung, die am 7. Juli 2024 in der Automobilbranche wirksam wurde? Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick.
Mit der Verordnung (EU) 2019/2144 wurden fortschrittliche Fahrzeugsicherheitssysteme eingeführt. Viele zuvor optionale Ausstattungsmerkmale müssen dadurch nun serienmäßig verbaut werden.
Seit dem 7. Juli 2024 müssen Hersteller sicherstellen, dass die Genehmigungen ihrer Fahrzeuge die folgenden Anforderungen abdecken:
| Regelung | Bezeichnung der Regelung | Betroffene Fahrzeugklassen |
| UN-Regelung Nr. 137 | Frontalaufprall mit Schwerpunkt auf dem Rückhaltesystem | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 135 | Seitlicher Pfahlanprall | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 34 | Integrität des Kraftstoffsystems bei Heckaufprall | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 159 | Anfahrinformationssystem zur Erkennung von Fußgängern und Radfahrern (MOIS) | M2-M3-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 151 | Totwinkel-Informationssystem | M2-M3-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 158 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2021/646 | Notfall-Spurhalteassistent | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 152 | Fortschrittliches Notbremssystem für leichte Fahrzeuge | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 141 | Reifendrucküberwachungssystem | M1-M2-M3-N1-N2-N3-O3-O4 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA) | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 48 | Notbremssignal | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 | Vorrüstung für alkoholempfindliche Wegfahrsperre | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 157 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 oder UN-Regelung Nr. 160 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent oder Fahrzeuginformationssysteme | M1-N1 |
| UN-Regelung Nr. 157 | Systeme, die die Fahrzeugführung durch den Fahrer ersetzen | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 157 | Systeme, die dem Fahrzeug Informationen über seinen Zustand und sein Umfeld bereitstellen | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| Regelung nicht näher bestimmt | Kolonnenfahrt (Platooning) | M2-M3-N2-N3 |
| Regelung nicht näher bestimmt | Bereitstellung von Sicherheitsinformationen für andere Verkehrsteilnehmer | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
| UN-Regelung Nr. 155 | Schutz vor Cyberangriffen (CSMS) | M1-M2-M3-N1-N2-N3 |
Für einige dieser Anforderungen gelten je nach Fahrzeugklasse Ausnahmen oder Einschränkungen. Bestimmte Regelungen betreffen beispielsweise ausschließlich automatisierte Fahrzeuge. Kontaktieren Sie uns für eine projektspezifische Bewertung.
Für die Erteilung einer Typgenehmigung muss ein Fahrzeug darüber hinaus zahlreiche weitere Vorschriften erfüllen. Informieren Sie sich über unsere Ingenieur- und Beratungsleistungen für Fahrzeugtypgenehmigungsprojekte.
Nationale GSR-II-Umstellung: 1. Oktober 2025
Die GSR-II-Umstellung nach türkischem nationalem Recht beginnt am 1. Oktober 2025. Sofern keine weitere Änderung veröffentlicht wird, treten die Anforderungen nach zwei vorangegangenen Verschiebungen in Kraft. Einzelheiten zur nationalen GSR-II-Umstellung finden Sie in unserem Beitrag.
GSR-II-Prüfungen und Berichtsverfahren für AİTM-Projekte
Stellen Sie sicher, dass Ihre AİTM-Projekte die GSR-II-Anforderungen an Prüfungen und Berichte erfüllen. Wir erläutern die erforderlichen Prüf- und Berichtsleistungen für GSR-II-konforme Fahrzeuge bei Einzel- und Serienumbauten nach AİTM.
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Wie können Hersteller das Typgenehmigungsverfahren für die Serienumrüstung des Opel Movano auf GSR II ausrichten? Der ausführliche Leitfaden behandelt die maßgeblichen Prüf- und Berichtsverfahren einschließlich der ISA-Anforderungen.
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Unser ausführlicher Herstellerleitfaden behandelt die GSR-II-Umstellung beim Citroën Jumper der Klasse M2 sowie die regulatorische Konformität, Prüfungen und Berichte im Rahmen von Serienumbauten.
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Unser Herstellerleitfaden erläutert die GSR-II-Umstellung beim Fiat Ducato, einschließlich AİTM-Zertifizierung für Serienumbauten, Prüf- und Berichtsverfahren sowie der Anforderungen an den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten.
Zusammenfassung
GSR II ist ein umfassendes Regelungspaket, das neue Fahrzeugsicherheitssysteme und den Zeitplan für deren Anwendung in den verschiedenen Fahrzeugklassen festlegt. Der Beitrag erläutert die wichtigsten Systeme, Übergangsfristen und Auswirkungen auf Hersteller. Darüber hinaus behandelt der Beitrag Was ist GSR II – die zweite Stufe der Allgemeinen Sicherheitsverordnung?, Welche Vorschriften wurden durch GSR II geändert? und Wie wirkt sich die Umstellung zum 7. Juli auf Hersteller aus?.
